Richtungsweisendes Verbot gegen YouTube – Gericht untersagt Löschung mit lediglich pauschalem Hinweis auf Richtlinienverstoß

Während der Corona-Pandemie und auch jetzt noch wurden von den sozialen Medien in ganz erheblichem Umfang Inhalte gelöscht, die gegen die „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19“ (so heißt sie bei YouTube, bei anderen Plattformen ähnlich) verstoßen sollen. Häufig sind entsprechende Videos bei YouTube lang, teilweise 30 Minuten, teilweise erheblich länger. Der Nutzer wird lediglich mit der Behauptung konfrontiert, er habe die Richtlinie verletzt. Worin der Verstoß liegen soll, erfährt er nicht. Diese Praxis wurde jetzt erstmals in Deutschland gerichtlich untersagt.Die Plattform muss im Zeitpunkt der Löschung von Videos und der Verhängung von Sanktionen genau bekannt sein, welche Passage des Videos ihrer Ansicht nach gegen welche Richtlinie verstoßen soll. Andernfalls würde sie ja löschen, ohne zu wissen warum. Der Nutzer erhält jedoch lediglich den pauschalen Hinweis auf einen angeblichen Richtlinienverstoß. Er weiß nicht, was konkret ihm vorgeworfen wird.

Diese lapidare Mitteilung macht es für den Nutzer unmöglich, seine Ansprüche auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit zur Gegenäußerung wahrzunehmen. Wer nicht weiß, was ihm vorgeworfen wird, kann sich auch nicht verteidigen. Daher ist es für einen interessengerechten Ausgleich der kollidierenden Grundrechtspositionen  auch erforderlich, dass dem Nutzer präzise mitgeteilt wird, worin genau die Beanstandung besteht.

Wir haben jetzt erstmals in Deutschland eine einstweilige Verfügung gegen YouTube (Betreiber ist Google Ireland Ltd.) erwirkt, mit der der Plattform verboten wird, Inhalte zu löschen oder eine Verwarnung auszusprechen, ohne dem Nutzer genau mitzuteilen, worin die Beanstandung besteht. Dieses Verbot ist nicht nur richtungsweisend für die Rechte der Nutzer in der Bundesrepublik. Es ist auch rechtskräftig, denn YouTube hat das Verbot am 24.05.2022 als endgültige Regelung anerkannt.

Diese Rechtssache rangiert in der Überschrift nicht unter „Fall xxx“, da der Nutzer die Kosten vollständig selber getragen hat. Die Bedeutung dieses Rechtsstreits rechtfertigt jedoch seine Erwähnung auf diesem Portal.

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